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Rechtsecke: Warum ein Impressum und eine Datenschutzerklärung auf einer Website zwingend vorgeschrieben sind

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In der digitalen Welt sind Websites das Schaufenster, durch das Unternehmen, Organisationen und Privatpersonen sich der Welt präsentieren. Doch hinter diesem Schaufenster müssen klare rechtliche Informationen stehen, um sowohl die Besucher zu informieren als auch gesetzliche Vorgaben zu erfüllen. Ein Impressum und eine Datenschutzerklärung sind dabei keine optionalen Features, sondern gesetzlich vorgeschriebene Elemente, die auf jeder Website vorhanden sein müssen. Im Folgenden werden die aktuellen rechtlichen Grundlagen dafür erläutert. 


Bitte beachten Sie, dass die folgenden Informationen lediglich Hinweise darstellen und keine rechtliche Beratung ersetzen. Für rechtliche Fragen und eine umfassende Beratung sollten Sie sich an einen Anwalt wenden.

Impressumspflicht nach dem Digitalen-Dienste-Gesetz (DDG)

Das Telemediengesetz (TMG) wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt, das in Deutschland den Digital Services Act der EU ergänzt. Das DDG regelt die Pflichten von Diensteanbietern, um die Verbreitung rechtswidriger Inhalte im Internet zu reduzieren und Transparenz für Nutzer sicherzustellen. Im Rahmen des DDG sind Diensteanbieter verpflichtet, bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Dazu gehören:

1. Name und Anschrift des Anbieters: Der vollständige Name der juristischen Person oder des Unternehmens sowie die vollständige postalische Anschrift müssen angegeben werden.
2. Kontaktmöglichkeiten: Es müssen eine E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Anbieters angegeben werden, um eine schnelle und direkte Kontaktaufnahme zu ermöglichen.
3. Vertretungsberechtigte Personen: Bei juristischen Personen (wie GmbHs oder Vereinen) müssen die vertretungsberechtigten Personen genannt werden.
4. Handelsregister- und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Sofern vorhanden, müssen diese Angaben im Impressum enthalten sein.

Für nicht kommerzielle Websites gelten ähnliche Anforderungen nach § 18 des Medienstaatsvertrags (MStV), der den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) abgelöst hat.

Datenschutzerklärungspflicht nach der DSGVO

Seit der Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) müssen Websites, die personenbezogene Daten verarbeiten, eine Datenschutzerklärung bereitstellen. Dies gilt nicht nur für Unternehmen, sondern auch für private Websites oder Blogs. Die Datenschutzerklärung muss Informationen über die Art, den Umfang und den Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten enthalten. Dazu gehören:

1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen: Ähnlich wie im Impressum müssen die Kontaktdaten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen genannt werden.
2. Zwecke der Datenverarbeitung: Es muss erklärt werden, zu welchem Zweck personenbezogene Daten erhoben und verwendet werden.
3. Rechtsgrundlage der Verarbeitung: Es muss angegeben werden, auf welcher rechtlichen Grundlage die Datenverarbeitung erfolgt (z. B. Einwilligung, Vertragserfüllung, rechtliche Verpflichtung).
4. Empfänger der Daten: Falls Daten an Dritte weitergegeben werden, müssen diese Empfänger genannt werden.
5. Rechte der betroffenen Personen: Die Datenschutzerklärung muss darüber informieren, welche Rechte die betroffenen Personen gemäß DSGVO haben, z. B. Auskunftsrecht, Berichtigungsrecht, Löschungsrecht.
6. Dauer der Datenspeicherung: Es muss angegeben werden, wie lange personenbezogene Daten gespeichert werden.
7. Widerrufsmöglichkeit der Einwilligung: Falls die Datenverarbeitung auf Einwilligung beruht, muss erklärt werden, wie diese Einwilligung widerrufen werden kann.
8. Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde: Die Datenschutzerklärung muss auf das Recht hinweisen, eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einzureichen.

Strafen bei Nichtbeachtung

Die Nichtbeachtung der Impressumspflicht und der Datenschutzerklärungspflicht kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dazu gehören Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzorganisationen sowie Geldstrafen, die von den Datenschutzbehörden verhängt werden können. Die Höhe der Geldbußen kann je nach Schwere des Verstoßes bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes des Vorjahres betragen, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Hinweis auf Impressumsgeneratoren

Für die Erstellung eines rechtssicheren Impressums und einer Datenschutzerklärung gibt es bereits sehr gute Impressumsgeneratoren im Internet. Diese können eine hilfreiche Grundlage bieten, jedoch sollten die Angaben stets individuell geprüft werden. Bitte beachten Sie, dass alle Angaben ohne Gewähr sind und im Zweifelsfall eine rechtliche Beratung durch einen Anwalt erforderlich ist.

Insgesamt sind das Impressum und die Datenschutzerklärung somit nicht nur ein rechtlicher Zwang, sondern auch ein wichtiger Bestandteil des Vertrauens zwischen Website-Betreibern und ihren Besuchern. Sie schaffen Transparenz und ermöglichen es den Nutzern, ihre Rechte wahrzunehmen und sich im Internet sicher zu fühlen.